19 Raum zum Passieren eines Hindernisses
19.1 Geltungsbereich der Regel 19
Regel 19 gilt zwischen zwei Booten an einem Hinderniss,
außer
(a) wenn das Hindernis eine Bahnmarke
ist, das die Boote an der gleichen Seite lassen müssen, oder
(b) Wenn Regel 18 zwischen den Booten gilt und das
Hindernis ist ein anderes Boot, das jedes von ihnen überlappt.
Allerdings gilt an einem ausgedehnten Hindernis immer Regel 19 und nicht Regel
18.
19.2 Raum geben an einem Hindernis
(a) Ein Boot mit Wegerecht kann wählen, auf welcher Seite es ein Hindernis
passieren will.
(b) Überlappen Boote, muss das
außen liegende Boot dem innen liegenden Boot Raum zum Passieren zwischen
ihm und dem Hindernis geben, außer
es ist ab dem Zeitpunkt nach Herstellung der Überlappung
dazu nicht in der Lage.
(c) Passieren Boote ein ausgedehntes Hindernis
und erreicht ein Boot, das klar achteraus war und sich freihalten musste, eine
Überlappung zwischen dem anderen
Boot und dem Hindernis und ist zum
Zeitpunkt des Beginns der Überlappung
kein Raum für es um dazwischen zu passieren, hat es keinen Anspruch auf
Raum nach Regel 19.2(b). Bleiben die Boote weiterhin überlappt,
muss es sich freihalten und die Regeln
10 und 11 gelten nicht.