Da Grün, wie in Regel
61.1 (a) gefordert, nicht Protest gerufen (und keine Protestflagge gesetzt
hat) und seine Protestabsicht auf dem Wasser nicht genannt hat, erfüllt
der Protest nicht die notwendigen Anforderungen und die Anhörung ist wegen
Regel 63.5 nach Feststellung
dieser Tatsache zu beenden.