Gelb darf nicht gegen Blau protestieren. Nach
Regel 60.1(a) sind Proteste wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen
eine Regel von Teil 2 nur durch Boote möglich, die in den Vorfall verwickelt
waren oder ihn selbst gesehen haben. Selbst das Schiedsgericht oder die Wettfahrtleitung
dürfen nach Regel 60.2(a)
bzw. Regel 60.3(a) keinen
Protest einleiten, wenn sie die Fakten durch Mitteilung eines Teilnehmers erhalten,
da ein nicht in dem Vorfall verwickelter Teilnehmer immer eigene Interessen
bezüglich des Ausgangs der Anhörung hat und damit in einem Interessenkonflikt
steht.