Da Grün, wie in Regel 61.1 (a) gefordert, nicht Protest gerufen (und keine Protestflagge gesetzt hat) und seine Protestabsicht auf dem Wasser nicht genannt hat, erfüllt der Protest nicht die notwendigen Anforderungen und die Anhörung ist wegen Regel 63.5 nach Feststellung dieser Tatsache zu beenden.