Gelb darf nicht gegen Blau protestieren. Nach Regel 60.1(a) sind Proteste wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen eine Regel von Teil 2 nur durch Boote möglich, die in den Vorfall verwickelt waren oder ihn selbst gesehen haben. Selbst das Schiedsgericht oder die Wettfahrtleitung dürfen nach Regel 60.2(a) bzw. Regel 60.3(a) keinen Protest einleiten, wenn sie die Fakten durch Mitteilung eines Teilnehmers erhalten, da ein nicht in dem Vorfall verwickelter Teilnehmer immer eigene Interessen bezüglich des Ausgangs der Anhörung hat und damit in einem Interessenkonflikt steht.