Das blaue Boot hat beim gleichen Vorfall das Wegerecht von Rot verletzt und
die Bahnmarke berührt. Die für die Regelverletzung nach Regel
44.1 vorgesehene und in Regel
44.2 beschriebene Zwei-Drehungen-Strafe ist ausreichend, da nach Regel
44.1(a) die Strafe für die Bojenberührung erlassen wird.